AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

PRECUPA GmbH - Präzisionsformenbau (Stand 04 03.2020)

D-83674 Gaißach, Weidenstrasse 10, Tel +49 8041/7804-0

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich nachstehende Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.

1.3 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gehen sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Erfasst sind Kaufverträge, ebenso wie Werk(lieferungs)verträge.

1.4 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen.

1.5 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von

§ 310 Absatz 1 BGB.

 

2. Angebot

2.1 Unsere Angebote gelten als freibleibend.

2.2 Sämtliche Angebots-, Projekt-, Zeichnungsunterlagen, Muster, etc. sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

 

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald die der Bestellung folgende schriftliche Auftragsbestätigung dem Besteller zugegangen ist.

3.2 Die in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben, sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns gesondert anerkannt werden.

 

4. Preise

4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Besteller.

Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, sowie eine allenfalls vom Besteller gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behalten wir uns eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3 Sollten sich die Kosten im Vergleich zu den vereinbarten Preisen, insbesondere aufgrund von Kollektivverträgen, Materialpreissteigerungen (etwa einer Erhöhung der entsprechenden Notierungen an der Londoner Metallbörse, LME — London Metal Exchange) etc. bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so sind wir berechtigt die Preise entsprechend anzupassen.

4.4 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach der Erstbemusterung Kostenerhöhungen (auch infolge der Beistellung fehlerhafter Formen durch den Besteller) im Ausmaß von über 10 % ergeben, werden wir den Besteller davon unverzüglich verständigen. Wir treten mit dem Besteller in neuerliche Preisverhandlungen ein, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Preisanpassung zu vereinbaren.

4.5 Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Besteller bedarf.

 

5. Lieferung

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung

b) Datum der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen

Voraussetzungen.

c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistenden Anzahlungen oder Sicherheit erhalten.

5.2 Behördliche Genehmigungen und sämtliche andere für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Besteller zu erwirken (Muster)teile und (Muster)material wie Eingießteile, bereits bestehende Gießformen etc. sind vom Besteller rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Bemusterung zur Verfügung zu stellen.

5.3 Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte (insb. Streik und Arbeitskampf), sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

5.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

5.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere

Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.7 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.8 Soweit bei Teilverzug ein Interessefortfall nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages, sondern nur hinsichtlich des noch ausstehenden Teiles besteht, kann der Besteller nicht vom gesamten Vertrag zurücktreten, sondern seine Gegenleistung in dem Verhältnis mindern, in dem die ausstehende Teilleistung zur Gesamtleistung steht.

5.9 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, verzögert, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet.

 

6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

6.1 Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

6.2 Nutzung und Gefahr gehen mit der Absendung der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Teillieferung handelt, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport von uns durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

6.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Geschäftssitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

 

7. Abnahmeprüfung

7.1 Sofern der Besteller eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit uns ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. einem von uns zu bestimmenden Ort während unserer Normalarbeitszeit durchzuführen Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

7.2 Die Abnahmebereitschaft wird dem Besteller schriftlich gemeldet. Innerhalb von 2 Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft, muss die Abnahme durchgeführt werden. Sollte dieser Zeitraum aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, überschritten werden, gilt die Lieferung mit Ablauf der Frist als mängelfrei abgenommen. Dasselbe gilt für den Fall der vorzeitigen Nutzung der Lieferung bzw. Teilen hiervon.

7.3 Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen.

7.4 Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, sind wir verpflichtet, unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann die Abnahme nur bei Vorliegen eines nicht geringfügigen Mangels verweigern und eine Wiederholung der Prüfung verlangen.

 

8. Zahlung

8.1 Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gilt für die Fälligkeit des Preises folgendes:

Werkzeuge und Formen: 30 % bei Auftragserteilung, 50 %, bei Erstmusterung, 20 % 10 Tage nach

Rechnungsdatum/Freigabe, jedoch spätestens 30 Tage nach Bemusterung jeweils rein netto

Spritzgießteile: 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto.

8.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

8.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung auf das von uns bekannt gegebene Konto zu leisten. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

8.4 Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie verfügen können.

8.6 Ist der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte

a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

b) sämtliche offene Forderungen fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz pro Monat verrechnen, sofern wir nicht darüberhinausgehende Kosten nachweisen. In jedem Fall sind wir berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung erforderlichen Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

 

9. Eigentumsvorbehaltssicherung

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen den Besteller gerichteter Forderungen, einschließlich künftig entstehender Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns, liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers — abzüglich angemessener Verwertungskosten — anzurechnen.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die aus einem Schadenfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen den Versicherer, tritt der Besteller hiermit schon jetzt an uns zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

9.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9.9 Der Besteller räumt uns das Recht ein, seine Geschäfts- und Lagerräume bzw. diejenigen Räume, in denen sich die Vorbehaltsware befindet, zu betreten und die Vorbehaltsware von dort abzutransportieren, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Auf ein Widerspruchsrecht gegen die Entfernung verzichtet der Besteller im Vorwege.

 

10. Mängelhaftung

10.1 Wir haften bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen für jeden Mangel an der Kaufsache nach den folgenden Bestimmungen. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht gem. Ziffer 3.2 in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Mängelansprüche abgeleitet werden.

10.2 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

10.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung bzw. Lieferung einer neuen mangelfreien Sache) oder zur Minderung des Kaufpreises verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt, Rücktritt zu verlangen.

10.4 Wir tragen die Kosten der Nacherfüllung. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

10.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

10.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, wenn die verkaufte Sache für ein Bauwerk verwendet werden kann und wurde und einen Mangel am Bauwerk verursacht hat.

10.10 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

10.11 Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Bestellers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf bedingungsmäßige Ausführung. Dasselbe gilt für den Fall der Abnahme einer von uns gefertigten Zeichnung bzw. für die Freigabe eines von uns erstellten Konstruktionsvorschlages durch den Besteller, sofern Letzterer erkennbar über die nötige Fachkompetenz verfügt.

Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Verkäufer des Fremderzeugnisses zustehen.

10.12 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen, dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Besteller beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernehmen wir keine Gewähr.

10.13 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Besteller selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

 

11.Rücktritt vom Vertrag

11.1 Unabhängig von unseren sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemesseneren Nachfrist weiter verzögert wird.

b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder

c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der in Ziffer 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

11.2 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

11.3 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichendem Vermögen abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.4 Unbeschadet unsere Schadensersatzansprüche einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Besteller noch nicht übernommen wurde, sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. An Stelle dessen steht uns auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

11.5 Sonstige rechtliche Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

 

12. Gesamthaftung

12.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 5 und 10 vorgesehen, ist — ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs — ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §823 BGB.

12.2 Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

12.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart und verwirkt, sind darüberhinausgehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

 

13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

13.1 Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Bestellers angefertigt, hat uns der Besteller bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

13.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Ziffer 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

 

14. Datenschutz + Geheimhaltung

14.1 Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen (Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften)

14.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissen gegenüber Dritten.


15. Vertragsstrafe

Für den Fall, dass der Besteller gegen seine Pflichten verstößt, die sich aus Ziffer 2.2,14.2 und 15.2 ergeben, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 200.000, - vereinbart. Ein uns entstandener, die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist auch zu ersetzen, wobei in einem solchen Fall stets volle Genugtuung zu leisten ist.


16. Allgemeines

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.


17. Gerichtsstand und Recht

Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

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